Gefährliche und verbotene Gegenstände

Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden
 

Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben. Im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter sind auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben.

 

Alkoholische Getränke

Wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer gesamten Nettomenge pro Person von 5 L.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NO

 Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

 Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Ausstellungsstücke, die nicht ansteckungsgefährlich sind

Und mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit verpackt wurden, müssen A180 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.14).

 Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NO

 Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

 Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Batterien, als Ersatz bzw. lose, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder-Batterien

Für tragbare elektronische Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Lithium-Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g und Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben. Gegenstände, deren Hauptzweck das Versorgen eines anderen Gerätes mit Strom ist, z.B. Lade-Akkus („Powerbanks“) werden als Ersatz-Batterien angesehen. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Jede Person darf nicht mehr als 20 solcher Ersatz-Batterien mitführen.  


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN*

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: X

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 *Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 20 Batterien genehmigen.

Batterien: Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten

Die Batterien müssen A67 NEIN JA JA entsprechen und höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Höchstens 2 Ersatz-Batterien dürfen mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.5.13).


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

 Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

 Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Brennstoffzellen-Kartuschen, als Ersatz

Für tragbare elektronische Geräte, siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: ✔ 

Brennstoffzellen-Systeme

Die Brennstoff enthalten, zum Betreiben tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: X

 Erlaubt im oder als Handgepäck:

Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben

Mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter (für Einzelheiten siehe 2.3.2.5).

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

 Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

 Erlaubt im oder als Handgepäck: X

Druckgaspackungen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2

Ohne Nebengefahr, für Sportzwecke oder Heimgebrauch

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

Kosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind

Einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente). Die gesamte Nettomenge der nicht radioaktiven kosmetischen oder medizinischen Artikel und der Druckgaspackun- gen (Aerosole), nicht entzündbar, nicht giftig, in der Unterklasse 2.2 darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Elektronische Zigaretten

(einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), die Batterien enthalten. Sie müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: X

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Elektroschock-Waffen

(z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten.

VERBOTEN

Energiesparlampe / Leuchtmittel, energieeffizient

Wenn in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder Heimgebrauch bestimmt.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

 Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 

Fortbewegungsmittel/1

(faltbar) Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel (faltbar) mit Lithium-Ionen-Batterien. Die Lithium-Ionen-Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.2.4 (d)).


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck:  X

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Fortbewegungsmittel/2

Batteriebetriebenen Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien oder mit Batterien, die der Sonderbestimmung A123 oder A199 entsprechen, (siehe 2.3.2.2).


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

Fortbewegungsmittel/3

Batteriebetriebenen Rollstühle oder ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder mit Lithium-Batterien (für Einzelheiten siehe 2.3.2.3 und 2.3.2.4).

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

 

Gasflaschen („Gas cylinders“) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas

Die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen. 


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 

Gasflaschen („Gas cylinders“) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft

Für medizinische Zwecke. Die Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten

Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas

Die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen eingesetzt in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste. Höchstens ein (1) solches Rettungsmittel pro Passagier und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen pro Person. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL (siehe 2.3.4.2). 


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Geräte zum Handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte)

Wie Muskat- und Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im  Handgepäck verboten.

VERBOTEN

 

Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe

Wenn von Mitarbeitern der Organisation für das Verbot Chemischer Waffen („Organization for the Prohibition of Chemical Weapons“) bei Dienstreisen mitgeführt (siehe 2.3.4.4).

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 

Hitze entwickelnde Geräte

Wie Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen) und Lötgeräte (siehe 2.3.4.6 für Einzelheiten.)

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff

Trockenverpackungen („dry shipper“), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Kohlendioxid, fest (Trockeneis)

Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderblichen Gütern, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zu verpacken. Vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (Versandstück) das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt. Aufgegebenes Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

 

Lawinenrettungsrucksack

Einer (1) pro Person, der eine Kartusche mit verdichtetem Gas der Unterklasse 2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Lithium-Batterien, als Ersatz bzw. lose

Mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und für tragbare medizinische elektronische Gerte (PMED). Oder solche mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g, die nur für PMED erlaubt sind. Höchstens zwei Ersatz-Batterien ausschließlich im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: X

Erlaubt im oder als Handgepäck: ✔ 

Lithium-Batterien: Sicherheitsausrüstung, die Lithium-Batterien enthält

(für Einzelheiten siehe 2.3.2.6).

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

 

Lithium-Batterien: Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Ionen- oder Lithium-Metall-Zellen oder - Batterien enthalten

Einschließlich Medizinprodukte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltelektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablet PCs, wenn sie von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden (siehe 2.3.5.9). Lithium- Metall-Batterien dürfen einen Lithium-Metall-Gehalt von höchstens 2 g und Lithium-Ionen-Batterien dürfen eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh haben. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein. Jede Person darf höchstens 15 tragbare elektronische Geräte (PED) mitführen. Bei Gepäckstücken, die mit Lithium-Batterien, mit Ausnahme von Knopfzellen, ausgerüstet ist, muss die Batterie entnehmbar sein. Wenn das Gepäck als aufgegebenes Gepäck aufgegeben wird, muss die Batterie entfernt und im Handgepäck mitgeführt werden.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN*

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

*Das Luftfahrtunternehmen kann die Mitnahme von mehr als 15 tragbaren elektronischen Geräten (PED) genehmigen.

Mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte

Für die Lithium-Ionen-Batterien in diesen tragbaren (einschließlich medizinischen) elektronischen Geräten gilt eine Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh aber höchsten 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithium- Metall-Gehalt von mehr als 2 g aber höchstens 8 g erlaubt. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten

Pro Passagier oder Besatzungsmitglied höchstens einen (1) Lockenstab, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord verwendet werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Munition (Patronen für Handfeuerwaffen), sicher verpackt

(Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Versandstücken zusammengepackt werden


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

Permeationsröhrchen/Permeationzellen

Die A41 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.16)

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher

oder andere medizinische Geräte, einschließlich solcher, die mit Lithium-Batterien betrieben sind, die in eine Person eingepflanzt oder außerhalb der Person angebracht sind. Oder Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer Behandlung, im Körper einer Person befinden.

Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: AM EIGENEN KÖRPER

Erlaubt im oder als Handgepäck: AM EIGENEN KÖRPER

Segways, Airwheels und Solowheels, Gepäckscooter

Elektrofahrräder mit Lithium-Batterien. Diese Regelung gilt unabhängig von der Leistung der Batterie.

DER TRANSPORT IST BAUF ALITALIA FLÜGEN VERBOTEN

Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen

usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten, außer wie in 2.3.2.6 beschrieben. Siehe Eintragung in 4.2 — Verzeichnis der gefährlichen Güter.

VERBOTEN

Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein kleines Feuerzeug für Zigaretten

Welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält, für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck erlaubt.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: AM EIGENEN KÖRPER MITGEFÜHRT

Erlaubt im oder als Handgepäck: AM EIGENEN KÖRPER MITGEFÜHRT

Hinweis: „Überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten.

 

Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält

Das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt (siehe 2.3.3.1 für Einzelheiten).


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: JA

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: X

Erlaubt im oder als Handgepäck: 

Thermometer, medizinisch oder klinisch

Welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle.


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

 

Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren

Die A70 entsprechen müssen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.15).


Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen ist erforderlich: NEIN

Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck: 

Erlaubt im oder als Handgepäck: X

 

Anmerkung:
Die Bestimmungen von 2.3 und Tabelle 2.3.A können durch Abweichungen der Staaten oder der Luftfahrtunternehmen eingeschränkt werden. Passagiere sollten daher bei dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen die aktuellen Bestimmun- gen in Erfahrung bringen.